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Geschäftsbereich Druckvorstufe
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Auch diese Regelung
kann nur schriftlich geändert werden.
II. Gegenleistung
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken und Testkopien, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des
Abschnittes IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Bei
10 Tagen mit 2% Skonto.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §
320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer
seine Verpflichtungen nach Abschnitt VI nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
- Der Auftragnehmer kann seine Vertragserfüllung zu jedem Zeitpunkt
davon abhängig machen, dass der Auftraggeber vorleistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % (sind beide
Vertragsparteien Kaufleute dann in Höhe von 8 %) über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB zur Zahlung fällig. Dem Auftragnehmer steht es
frei - bei entsprechendem Nachweis - einen höheren Zinssatz geltend
zu machen.
V. Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten
Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
VI. Schadenersatz
Der Auftraggeber hat keine Schadenersatzansprüche mit Ausnahme
solcher, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des
Auftraggebers resultieren oder wenn dem Auftraggeber entstandene
Schäden ihre Ursache in einem groben Verschulden des Auftragnehmers
haben (§ 309 Ziff 7 BGB). Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftraggebers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. Hat der Auftraggeber
Schadenersatzansprüche, beschränken sich diese bei leichter
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf 5 % des vereinbarten
Kaufpreises/Werklohnes.
VII. Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung (Imprimatur) auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt die erst in dem sich an die
Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind
oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer
geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von 6 Monaten,
nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer
eintrifft.
- Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer
nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der
Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
- Fehlbelichtungen und Fehldrucke die auf unvollständig ausgefüllte
Auftragsformulare, nicht korrekt erstellte Dateien, fehlende
Kontrollausdrucke u. ä. zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VIII. Verwahren, Versicherung
- Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der
Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der
Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit
einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats
gekündigt werden.
X. Eigentum, Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist der Sitz des
Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne
des HGB sind.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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